Erschütterung sind Schwingungen, die sich über den Untergrund ausbreiten. Sie können durch den Einsatz von technischem Gerät auf Baustellen, durch technische Anlagen in Allgemeinen und durch Straßen- und Schienenfahrzeuge verursacht werden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nennt in §3 Abs. 2 unter anderem Erschütterungen explizit als Beispiel für Immissionen im Sinne des BImSchG.
Erschütterungen gelten dann als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von §3 Abs. 1 BImSchG, wenn sich nach „Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“.
Die Ergebnisse von Messungen und Prognosen bewertet RSK im Hinblick auf die Einhaltung von zulässigen Immissionswerten und auf die Erfordernis von Minderungsmaßnahmen. Hierbei betrachtet RSK auch, ob sich Erschütterungen negativ auf spezielle Anlagen, wie beispielweise Brandschutzanlagen auswirken. Im Vordergrund unserer Bewertungen steht immer der Gefahrenschutz.
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